Kostenvorschüsse

 

Wichtiger Hinweis: Gemäss Art. 68 SchKG hat der Gläubiger die Betreibungskosten vorzuschiessen (inkl. Kosten für Auszüge aus den Betreibungs- registern).
Es ist dem einzelnen Amt überlassen, einen Kostenvorschuss
einzufordern.
Nehmen Sie direkt Kontakt auf mit dem entsprechenden Betreibungs-
amt oder suchen Sie ein Hinweis, beim entsprechenden Kanton
in der Homepage.
   


Gemäss Art. 16 der  Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuld-
betreibung und Konkurs beträgt die Gebühr für den Erlass des Zahlungsbefehls und
der Konkursandrohung:

 
Forderung bis
Forderung bis
Forderung bis
Forderung bis
Forderung bis
Forderung bis
Forderung über
100.00 Fr.
500.00 Fr.
1'000.00 Fr.
10'000.00 Fr.
100'000.00 Fr.
1'000'000.00Fr. 1'000'000.00 Fr.
17.00 Fr.
30.00 Fr.
50.00 Fr.
70.00 Fr.
100.00 Fr.
200.00 Fr.
410.00 Fr.

 

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an betreibungschweiz@ch