| Kostenvorschüsse |
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| Wichtiger Hinweis: | Gemäss Art. 68 SchKG hat der
Gläubiger die Betreibungskosten vorzuschiessen (inkl. Kosten für
Auszüge aus den Betreibungs- registern). Es ist dem einzelnen Amt überlassen, einen Kostenvorschuss einzufordern. Nehmen Sie direkt Kontakt auf mit dem entsprechenden Betreibungs- amt oder suchen Sie ein Hinweis, beim entsprechenden Kanton in der Homepage. |
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| Für weitere Informationen
wenden Sie sich bitte an betreibungschweiz@ch |