Das Konkursverfahren

Konkurseröffnung

Die Eröffnung des Konkurses erfolgt durch Urteil des zuständigen Konkursgerichts. Der Konkurs kann auf Begehren eines betreibenden Gläubigers, der zur Stellung des Konkursbegehrens berechtigt ist, auf eigenes Begehren des Schuldners (Insolvenzerklärung) sowie in den weiteren in Art. 190 ff. SchKG genannten Fällen eröffnet werden.

Wirkungen der Konkurseröffnung

Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört oder ihm während des Konkursverfahrens zufällt, bildet die Konkursmasse. Mit Konkurseröffnung kann der Schuldner nicht mehr gültig über sein Vermögen verfügen.

Ab Publikation der Konkurseröffnung können sich auch Dritte nicht mehr darauf berufen, dass sie keine Kenntnis vom Konkurs hatten. Die Publikation erfolgt im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) sowie in den jeweiligen kantonalen Amtsblättern.

Feststellung der Konkursmasse

Nach Konkurseröffnung nimmt das Konkursamt ein Inventar aller Vermögenswerte auf und schätzt deren Verkehrswert. Der Schuldner hat der Konkursverwaltung zur Verfügung zu stehen und zu erklären, ob das Inventar vollständig und richtig ist.

Falls die festgestellten liquiden oder leicht liquidierbaren Mittel nicht zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens ausreichen, beantragt das Konkursamt dem Gericht die Einstellung des Verfahrens mangels Aktiven. Die Gläubiger erhalten danach die Möglichkeit, durch Bezahlung eines Kostenvorschusses die Durchführung des Verfahrens zu bewirken.

In der Regel werden Konkurse im sog. summarischen Verfahren durchgeführt, das durch das Konkursgericht bewilligt werden muss.

Schuldenruf

Kann das Verfahren durchgeführt werden, wird der Schuldenruf im Kantonsblatt sowie im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert, mit der Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen innert 30 Tagen beim Konkursamt anzumelden.

Es ist auch nach Ablauf dieser Frist möglich, Forderungen anzumelden. Entstehen dadurch zusätzliche Kosten, sind sie vom Gläubiger zu tragen. Ausserdem nehmen verspätete Forderungseingaben nicht an vorher erfolgten Abschlagszahlungen teil.

Kollokation

Die Feststellung der berechtigten Forderungen erfolgt im Kollokationsplan. Dieser wird während 20 Tagen den Gläubigern zur Einsicht aufgelegt. Gläubiger, deren Forderung nicht vollumfänglich zugelassen wird, werden darüber brieflich benachrichtigt.

Gläubiger, deren Forderung von der Konkursverwaltung abgewiesen worden sind, können innert 20 Tagen nach Auflegung des Kollokationsplans gegen die Masse klagen (Kollokationsklage). Kollokationsklage können auch Gläubiger erheben, welche die Forderung eines anderen Gläubigers bestreiten wollen.

Verwertung

Im summarischen Verfahren erfolgt die Verwertung der Vermögensgegenstände der Konkursmasse nach dem Schuldenruf, entweder durch öffentliche Versteigerung oder durch freihändigen Verkauf. Bei Gegenständen mit einem Wert von über CHF 50'000.— müssen die Gläubiger vor einem Freihandverkauf Gelegenheit erhalten, höhere Angebote einzureichen.

Strittige Ansprüche, auf die die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet, werden den Gläubigern zur Geltendmachung auf eigene Rechnung und Gefahr (Abtretung gemäss Art. 260 SchKG) angeboten.

Verteilung

Nach vollständiger Liquidation aller Vermögenswerte erfolgt die Verteilung der Konkursdividenden. Für den ungedeckten Betrag seiner Forderung erhält jeder Gläubiger einen Verlustschein. Für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung tritt die Verjährung frühestens nach 20 Jahren ein.