| Informationen |
| Wichtiger Hinweis: | Gemäss Art. 68 SchKG sind die
Betreibungskosten durch den Gläubiger zu bevorschussen (inkl. Kosten für Auszüge aus den Betreibungsregistern). |
| Neu:
|
SchKG-Revision auf den 1. Januar
1997 Postwertzeichen und Checks können nicht mehr als Zahlungsmittel verwendet werden. |
Bis zur Bezahlung der Kostenvorschüsse
werden die weiteren Amtshandlungen einstweilen unterlassen.
Bei Begehren ohne Kostenvorschuss werden die Gebühren per Nachnahme* erhoben.
Gemäss Art. 16 der revidierten Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs beträgt die Gebühr für den Erlass des
Zahlungsbefehls und der Konkursandrohung neu:
| Forderung
bis Forderung bis Forderung bis Forderung bis Forderung bis Forderung bis Forderung über |
100.00
Fr. 500.00 Fr. 1'000.00 Fr. 10'000.00 Fr. 100'000.00 Fr. 1'000'000.00 Fr. 1'000'000.00 Fr. |
17.00
Fr. 30.00 Fr. 50.00 Fr. 70.00 Fr. 100.00 Fr. 200.00 Fr. 410.00 Fr. |
| Betreibungsferien: | 7 Tage vor bis 7 Tage nach
Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis und mit 31. Juli |
| Kosten für Auskünfte | Kosten pro Auskunft
(Grundbetrag) jede weitere Seite plus Porto/Kuvert |
Fr. 17.00 Fr. 8.00 |
| es werden telefonisch keine Auskünfte erteilt |
Auskünfte/Auszüge erhält wer ein Interesse
glaubhaft macht.
Für Auszüge aus den Betreibungsregistern ist ein frankiertes und adressiertes
Antwortcouvert sowie ein Kostenvorschuss von Fr. 17.-- in bar (oder Fotokopie
der Posteinzahlung) beizulegen.
Gegen Kostengutsprache kann auch eine Rechnung gewünscht werden.
Ohne diese Unterlagen können Auskunftsbegehren nicht am gleichen Tag bearbeitet
werden und würden per Nachnahme* zurückgesandt.
*Die Nachnahme-Gebühren fallen zulasten des Verursachers (Gläubiger/Anfrager).