Informationen


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Wichtiger Hinweis: Gemäss Art. 68 SchKG sind die Betreibungskosten durch
den Gläubiger zu bevorschussen (inkl. Kosten für Auszüge
aus den Betreibungsregistern).
Neu:

 

SchKG-Revision auf den 1. Januar 1997
Postwertzeichen und Checks können nicht mehr als
Zahlungsmittel verwendet werden.

Bis zur Bezahlung der Kostenvorschüsse werden die weiteren Amtshandlungen einstweilen unterlassen.
Bei Begehren ohne Kostenvorschuss werden die Gebühren per Nachnahme* erhoben.

Gemäss Art. 16 der revidierten Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs beträgt die Gebühr für den Erlass des Zahlungsbefehls und der Konkursandrohung neu:

Forderung bis
Forderung bis
Forderung bis
Forderung bis
Forderung bis
Forderung bis
Forderung über
100.00 Fr.
500.00 Fr.
1'000.00 Fr.
10'000.00 Fr.
100'000.00 Fr.
1'000'000.00 Fr.
1'000'000.00 Fr.
17.00 Fr.
30.00 Fr.
50.00 Fr.
70.00 Fr.
100.00 Fr.
200.00 Fr.
410.00 Fr.
Betreibungsferien: 7 Tage vor bis 7 Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom
15. Juli bis und mit 31. Juli
Kosten für Auskünfte Kosten pro Auskunft (Grundbetrag)
jede weitere Seite
plus Porto/Kuvert
Fr. 17.00
Fr. 8.00
es werden telefonisch keine Auskünfte erteilt

Auskünfte/Auszüge erhält wer ein Interesse glaubhaft macht.
Für Auszüge aus den Betreibungsregistern ist ein frankiertes und adressiertes
Antwortcouvert sowie ein Kostenvorschuss von Fr. 17.-- in bar (oder Fotokopie
der Posteinzahlung) beizulegen.
Gegen Kostengutsprache kann auch eine Rechnung gewünscht werden.
Ohne diese Unterlagen können Auskunftsbegehren nicht am gleichen Tag bearbeitet
werden und würden per Nachnahme* zurückgesandt.
*Die Nachnahme-Gebühren fallen zulasten des Verursachers (Gläubiger/Anfrager).